Welche Ansprüche bestehen bei verspäteter oder überhaupt nicht eingegangener Zahlung des Einstellers?
Der Einsteller hat neben dem vereinbarten Betrag den sogenannten Verzugsschaden zu zahlen. Dieser besteht aus den Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (zurzeit ca. 5,5 %) und
Mahnkosten (differiert nach den einzelnen Gerichten zwischen 5,00 € und 10,00 € pro Mahnung).
Der Verzug tritt automatisch ein, wenn ein fixes Zahlungsdatum überschritten ist, andernfalls ist noch eine Mahnung erforderlich.
Weiterhin besteht ggf. ein Pfandrecht für die rückständigen Beträge am Pferd. Dies richtet sich allerdings danach, ob der Einstellvertrag eher als Verwahrungsvertrag oder als Mietvertrag anzusehen ist. Lediglich im letzteren Fall (mietvertragliche Regelungen überwiegen) besteht ein entsprechendes Vermieterpfandrecht. Welcher Vertrag anzunehmen ist, richtet sich nach dem Einzelfall und den Eigenarten des abgeschlossenen Vertrages. Je mehr Dienstleistungen erbracht werden, umso eher ist ein Verwahrungsvertrag anzunehmen.
(Vergleiche OLG Oldenburg 12 U 91/10)
Pferdeseite.TV: Tanja Mundt-Kempen